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manni
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Beitrag #42554 BeitragErstellt: 09.12.2008 03:02
Seitliche Sicherheitsräume
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In der StrabVO 1999 ( http://forum.strassenbahn.tk/download/bgbl-strassenbahnverordnung_1999.pdf ) ist vorgeschrieben:


§ 19. (1) Zum Schutz von Personen muß neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein
Sicherheitsraum vorhanden sein. Er muß vom Gleis aus und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein.
Zwischen zwei Gleisen genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.
(2) Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m breit und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. Bei
Abweichungen des Tunnelquerschnittes von der Rechteckform darf die Breite des Sicherheitsraumes im
oberen und unteren Bereich geringfügig eingeschränkt sein. Sicherheitsräume müssen für die Beförderung
von Verletzten auf Tragen geeignet sein.
(3) Einschränkungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere durch Stützen oder
Signalanlagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn zwischen den Einbauten und der Lichtraumumgrenzung
ein Abstand von mindestens 0,60 m vorhanden ist. Absatz 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
BGBl. II – Ausgegeben am 3. März 2000 – Nr. 76 297
(4) Unterbrechungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere durch Stützen oder
Signalanlagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn eine Umgehungsmöglichkeit vorhanden ist, die den
Anforderungen an Sicherheitsräume entspricht.
(5) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen gilt als Sicherheitsraum der an den Gleiskörper
angrenzende Teil des Verkehrsraumes. Für die Abmessungen des Sicherheitsraumes gelten die Mindestvoraussetzungen des Absatz 2.

(6) In Haltestellen gilt als Sicherheitsraum der Raum auf den Bahnsteigen, wenn deren Oberkante
nicht mehr als 0,5 m über der begehbaren Fläche des Bahnkörpers liegt. Bei größerem Höhenunterschied
ist ein Sicherheitsraum entweder auf der anderen Seite des Gleises oder unter dem Bahnsteig anzuordnen.
(7) Sicherheitsräume unter den Bahnsteigen müssen mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch sein. Sie
müssen auch bei besetztem Gleis zugänglich sein; vor ihnen dürfen keine Stromschienen liegen.
(cool Bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen gelten Abs. 6 und 7 sinngemäß.


Einem Rechnungshofbericht von April diesen Jahres konnte ich entnehmen, dass in Graz aufgrund dieser Bestimmung bis zu 615 Parkplätze gestrichen werden müssen.

Was ich mich nun frage: haben wir diese 70 cm überall? Beziehe mich insbesondere auf die diversen Parkstreifen, insbesondere im Saggen und in Wilten.
Wenn der Sicherheitsraum zwar theoretisch vorhanden ist, aber in der Praxis häufig nicht existiert, wäre es dann wohl rechtlich durchsetzbar, die Stadt zur Streichung von Parkplätzen zu zw... äh bringen? Sollte doch eigentlich möglich sein, oder? Ich denke da speziell an die Bürgerstraße, an die Conradstraße, aber auch an die Andreas-Hofer-Straße und die Ing.-Etzel-Straße.
Angenommen man würde eine Weile lang Fotos sammeln mit Zentimetermaß im Bild, aus denen hervorgeht, dass der Sicherheitsraum nicht existiert, sollte das doch als Beweis ausreichen?
 

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Zuletzt bearbeitet von manni: 09.12.2008 03:05, insgesamt 2 mal bearbeitet

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Hannes
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Beitrag #42557 BeitragErstellt: 09.12.2008 13:08
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Interessanter Gedanke. Für die 2.40-m-Fahrzeuge in Innsbruck bedeutet das, dass incl. 25cm Bewegungsraum zwischen äußerer Gleiskante und Parkstreifen mind. 1,7m übrig sein müssten. Hab mir das mal für den Nordast angeschaut:

- Franz-Josef-Straße: Abstand 1,90m bis 2,0m. Man kann allerdings argumentieren, dass ein Parkstreifen bei beengten Verhältnissen 1,80m haben kann - somit geht sichs also aus.

- Conradstraße: Hier beträgt der Abstand zwischen 1,40m und 1,65m. Das ist auf jeden Fall zu wenig, der Parkstreifen mit 16 Stellplätzen muss weg!

- Claudiastraße: Die 1,70m werden erreicht.

- Ing. Etzel -Straße:Hier sind genau 1,50m gegeben, mit dem Argument der Parkstreifen bräuchte nur 1,80m kommt man aber genau durch. Dagegen spricht aber, dass die Gehsteigbreiten nördlich vom Klara-Pölt-Weg teils auf bis zu 1,30m sinken und damit nicht RVS-Konform sind. Notwendig wären 2,0m neben Parkstreifen und 2,50m neben der Fahrbahn bei 50 km/h Vzul. An kurzen Engstellen wären Breiten bis 1,50m bzw. 1,70m zulässig. Außerdem ist die IES nördlich Klara-Pölt-Weg als Radwegachse ausgewiesen, ein weiteres Argument also für den Ersatz der Parkstreifen durch Radfahrstreifen. Damit entfallen ostseitig 45 Stellplätze.

Da wird einem schnell klar, warum Fahrzeuge mit 2,40m Breite bestellt wurden und nicht mit 2,65m, in denen 4 Sitzreihen Platz hätten… evil

Weitere Fragen wären:
- wie weit können Autotüren eigentlich augeschlagen werden? Sind es über 1,0m, dann triffts die Straßenbahn gerade noch. Somit wären 1,0m Sicherheitsraum ( 1,30m incl. 30 cm Bewegungsraum) besser als 0,70m. Abstand Gleis-Gehsteig also 4,00m (3,80m) statt 3,70m (3,50m).
- Und wie schauts bei Ladezonen aus, wo auch breitere Fahrzeuge stehen bleiben?? Neben Lkw müsste der Sicherheitsraum also ebenfalls 1,0m betragen, der Abstand vom Gleis zum Gehsteig 5,00m (4,75m).
 

Zuletzt bearbeitet von Hannes: 09.12.2008 13:25, insgesamt 3 mal bearbeitet

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Gesplittet: 09.12.2008 14:08 Uhr von manni
Von Beitrag Seitliche Sicherheitsräume aus dem Forum Tram / Stadtbahn
manni
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Beitrag #42561 BeitragErstellt: 09.12.2008 14:10
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Ich würde sagen, wir verfolgen das weiter, da sich abzeichnet, dass hier wirklich nicht gesetzeskonforme Zustände herrschen.

Ich lasse den Thread hier offen, damit alle was dazu schreiben können, aber die detailliertere Diskussion wird im AIN/Intern fortgesetzt: http://forum.strassenbahn.tk/viewtopic.php?t=2538
 

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Zuletzt bearbeitet von manni: 09.12.2008 14:11, insgesamt 2 mal bearbeitet

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Beitrag #42952 BeitragErstellt: 18.12.2008 10:49
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Man sollte die gesamte StrabVo lesen:
Übergangsbestimmungen
§ 64. Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende
Eisenbahnen:
(1) Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der
Bestimmungen
§ 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19,
§ 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5,
§ 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30
Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9,
§§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepaßt werden.
(2) § 54 Abs. 2 ist nur bei jenen Signalen anzuwenden, deren Form,
Farbe oder Klangart in Betriebsvorschriften geändert oder die neu in
Betriebsvorschriften aufgenommen werden.
(3) Von Vorsignalen gemäß § 54 Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn
nach Maßgabe der Betriebsvorschriften Signalwiederholer oder
Signalnachahmer an geeigneter Stelle angeordnet sind.
(4) Im Sinne des § 54 Abs. 6 erforderliche Ankündigungssignale
sind spätestens bis 30. Juni 2004 anzuordnen. Von
Ankündigungssignalen kann bei bestehenden Anlagen an Haltestellen
und Kreuzungen abgesehen werden, wenn die Annäherungsgeschwindigkeit
auf 15 km/h beschränkt wird.
 
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manni
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Beitrag #42953 BeitragErstellt: 18.12.2008 12:48
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Guter Einwand, hab. weinen
Fristen gibt es keine, so wie dazumal bei der Umstellung der Weichensteuerung?

Die Diskussion ist inzwischen im AIN/intern schon weitergegangen. Wir haben, auch wenn bestehende Anlagen nicht angepasst werden müssen, trotzdem gute Argumente, denn die Vorschrift wurde ja nicht zum Spaß erlassen; die Praxis zeigt dass der Sicherheitsraum mehr als notwendig ist. Es macht außerdem ein reichlich schlechtes Bild, so ein Gesetz zum Nachteil des Schienenverkehrsmittels bis zum Limit auszureizen.
 

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