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Thema: Schwere Kritik an IVB Chefetage und Fahrdienstleitung  Dieses Thema nach Facebook schicken  

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Mr. X
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Beitrag #18451 BeitragErstellt: 25.07.2006 20:52
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Quote:

Dafür sitzt da eben auch nur ein Mensch.



Dessen bin ich mir bewusst!
Dann will ich es mal umformulieren: Der Fahrer hat es nach "Möglichkeit" nich zu vergessen




 

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ManuelausDE
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Beitrag #18452 BeitragErstellt: 25.07.2006 21:38
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Wenn er die Möglichkeit hat, es nicht zu vergessen, dann vergisst er es auch nicht ;-)

Man muss sich es ja einfach mal von dieser Seite aus überlegen: Ein Berufskraftfahrer, der regelmäßig Verkehrsübertretungen begeht, riskiert seinen Führerschein. Einem Berufskraftfahrer tut dies weit mehr weh als jedem "normalen" Menschen, weil er bei einem Monat Fahrverbot auch einen Monat lang nicht die Möglichkeit hat, Geld zu verdienen. Für jemanden, der eine Familie zu versorgen hat, ist das ein harter Schlag.

Man könnte es sich jetzt einfach machen und sagen: "Da muss er vorher drüber nachdenken".
Kann er aber nicht, denn wenn er sich an die Verkehrsregeln penibel hält, fährt er Verspätungen ein und muss sich dann aus der Chefetage etwas anhören.

Der Fahrer steckt also in einem Teufelskreis, und entnimmt als einzige "Wiedergutmachung" dessen einen vergleichsweise geringen Monatslohn.

Dies zum Nachdenken an alle diejenigen, die nichts besseres zu tun haben, als einem Fahrer an einer stark befahrenen Kreuzung aufzulauern und darauf zu warten, dass er einen Fehler macht.

Grüße,
Manuel

 

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Heli
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Beitrag #18455 BeitragErstellt: 25.07.2006 21:54
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Quote:
fährt er Verspätungen ein und muss sich dann aus der Chefetage etwas anhören.



bei uns hat sich noch nie jemand was anhören müssen, weil er zu spät ist. Bei uns muss sich auch keiner was anhören, wenn er zu früh ist.
Ersteres ist ok, zweiteres sollte IMHO schon etwas schärfer kontrolliert werden, aber mit der Meinung steh i bei uns relativ allein...
Heli



 

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Monatskarte
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Beitrag #18491 BeitragErstellt: 28.07.2006 18:17
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Quote:

Was heisst Akzeptanz? AutofahrerInnen haben den Bus, wenn er rechtzeitig blinkt (wie genau definiert das eigentlich die StVo?) aus der Haltestelle ausfahren zu lassen.


§ 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.




 

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manni
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Beitrag #18507 BeitragErstellt: 29.07.2006 11:39
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Danke, Monatskarte, für das Heraussuchen des Gesetzestextes!
Die Formulierung ist etwas schwammig.
Demnach scheint das also so geregelt zu sein, dass es nicht z.B. einen definierten Mindestabstand vom Heck des Busses gibt, bei dem der Blinker schon eingeschaltet sein muss, sondern der Bus eigentlich trotz Vorrangs warten müsste, bis ein vorbeifahren wollendes Auto stehen bleibt. Was natürlich in der Praxis nicht möglich ist. Und deshalb müssen Busse auch mal so ausfahren, dass Autos zum Bremsen gezwungen werden.
Diese müssten demnach nämlich bremsbereit sein, auch wenn der Bus noch nicht blinkt, und das erscheint mir hervorhebenswert.





 

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Heli
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Beitrag #18514 BeitragErstellt: 29.07.2006 13:12
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Das wird auch in der Rechtssprechung so gesehen. Und sogar auf allen (!) Spuren einer Strasse! D. h. auf dem Südring beim DEZ, Linie S Ri. Ibk müssten theoretisch auch die Autos auf der linken Spur so langsam beim Bus vorbeifahren, dass wenn er blinkt und losfahren will, sofort auf die linke Spur kommt, und dort ist ein Sechziger... (Dort ist extra ein Schild angebracht, das auf den § 26 hinweist.
Und wenn eine Strasse 78 Spuren hätte, würde es genauso gelten.
Heli



 

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manni
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Beitrag #18516 BeitragErstellt: 29.07.2006 13:34
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Finde ich positiv.
Demnach könnte also z.B. auch der C Richtung S/M bei der Unikreuzung an der O-Station halten, weil er nach dem Ausfahren über zwei Spuren zur Geradeausspur wechseln dürfte, sofern dort keine Sperrlinien sind, was ich jetzt nicht weiss - oder?
Ich finde, die ziemlich weit zurück versetzte Station ist enorm unpraktisch für Leute, die aus der Anichstraße oder aus dem Westen kommend umsteigen wollen.





 

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Mr. X
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Beitrag #18519 BeitragErstellt: 29.07.2006 16:29
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Bei der Unikreuzung darf man an dieser Stelle IMO nur linksanbiegen.



 

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manni
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Beitrag #18552 BeitragErstellt: 30.07.2006 17:36
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Unikreuzung Richtung Westen. Dort gibt es vier Spuren in diese Richtung und Abbiegen ist in alle Richtungen erlaubt. Zjm Linksabbiegen muss man aber auf einer der beiden linken Spuren sein.




 

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Heli
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Beitrag #18561 BeitragErstellt: 30.07.2006 17:54
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Nur auf der linkesten darf (muss) man links abbiegen.



 

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Mr. X
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Beitrag #18574 BeitragErstellt: 30.07.2006 19:41
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Nur auf der linkesten darf (muss) man links abbiegen.



Das meinte ich.



 

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Tramtiger
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Beitrag #18584 BeitragErstellt: 31.07.2006 09:44
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§26 sagt nur, dass andere Verkehrsteilnehmer dem Linienbus innerhalb des Ortsgebietes das Ausfahren aus einer Haltestelle ermöglichen muss. Dies bedeutet aber NICHT, dass der Bus dann gleich auf jeden beliebigen Fahrstreifen fahren darf. Für das Wechseln des Fahrstreifens (siehe DEZ) gelten die normalen Regeln des Fliessverkehrs an die sich alle Verkehrsteilnehmer halten müssen. Das Schild beim DEZ soll nur auf den Umstand hinweisen, dass der Bus nach der Haltestelle routenbedingt den Fahrstreifen wechseln muss, da dies für ortsunkundige Autofahrer nicht klar ersichtlich ist!
Genau dieses Problem hatten wir ja vor dem Westbahnhof richtung Osten. Bei der Vorstellung des Strassenbahnkonzeptes hatte ich MB damals darauf hingewiesen, dass das Queren alle Fahrspuren am Südring bis zum Gleiskörper in der Mitte, wie es die Busfahrer damals erzwungen haben nicht durch die STVO gedeckt ist. Die Folge war dann die eigene Busampel am Westbahnhof.

Auch wenn Heli jetzt sagen wird, dass er als Fahrlehrer das besser weiss. NEIN, §26 ist kein Freibrief für alle Fahrstreifen! Steht auch nirgens so drinnen!

Vorrang für die Öffis JA aber nur wenn dadruch die Sicherheit aller anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird!


 

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manni
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Beitrag #18589 BeitragErstellt: 31.07.2006 10:12
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Hmm... was nun? Wer hat Recht? Müssen wir das in einem Verkehrsjuristen-Forum klären lassen?





 

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Beitrag #18591 BeitragErstellt: 31.07.2006 12:45
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Ich will mal den § meinen Segen schenken. Weil das ist genau meine Meinung. Die Sicherheit darf nicht beeinträchtigt werden! punkto




 

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manni
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Beitrag #18594 BeitragErstellt: 31.07.2006 12:54
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Quote:

Ich will mal den § meinen Segen schenken. Weil das ist genau meine Meinung. Die Sicherheit darf nicht beeinträchtigt werden! punkto



Die Sicherheit wird ausschließlich beeinträchtigt durch AutofahrerInnen, die nicht bremsbereit an einen haltenden Bus heran- und an ihm vorbei fahren.

Was das Gesetz nun wirklich sagt, ist mir nicht klar. Heli sagt das eine, Tramtiger das andere. Das ist derzeit das Problem. Wie willst du also den § deinen Segen schenken, wenn du nicht genau weisst, was sie sagen?

Die Verkehrspolizei macht ja gelegentlich z.B. "Aktion scharf" gegen TemposünderInnen, AlkolenkerInnen etc.
Vielleicht wären solche Aktionen auch an Haltestellen mal angebracht, mit entsprechend empfindlichen Geldstrafen bei Nichtbeachtung der Bestimmungen.
Wenn also ein Bus ausfährt und der/die LenkerIn des Autos, das daneben noch vorbeirasen wollte, scharf abbremsen muss, so dass die eigene und die Sicherheit anderer durch die Fahrweise gefährdet wurde, dann sollte eine hohe Geldstrafe fällig sein. Wenn sich unter den AutolenkerInnen herumspricht, dass das gelegentlich überwacht wird, könnte das dazu führen, dass sie angemessener fahren.







 

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Beitrag #18596 BeitragErstellt: 31.07.2006 13:25
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Ergänzung: das Problem ist, dass viele AutofahrerInnen glauben, es wäre sowas wie ihr gutes Recht, permanent zu fahren und ohne Verzögerungen ans Ziel zu kommen.
Egal was sich links oder rechts tut - immer aufs Gas und durch, wo kämen wir denn da hin, wenn man vor Schutzwegen, hinter Bussen, in Baustellenbereichen, in Tempo-30-Zonen langsam und bremsbereit fahren oder gar anhalten müsste.
Diese Einstellung wird meinem Gefühl nach immer noch toleriert, zu viele bringen Verständnis dafür auf. Genau daraus resultiert aber vermutlich ein großer Teil aller Unfälle, und genau deshalb gehörte dort verstärkt angesetzt.





 

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Beitrag #18610 BeitragErstellt: 31.07.2006 21:09
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Also:
1) ist das nicht der § 26, sondern der § 26a.
2) haben wir eine grundsätzliche Diskussion über die stvo schon einmal geführt, worin ich sinngemäss geschrieben habe, dass der reine Gesetzestext der stvo uninteressant (mow) ist, es geht um die Ergänzungen, Kommentare, Urteile und Ausschussbeschlüsse. Und die stehen halt nicht in der Internetversion sondern nur in der gedruckten.
3) wenn hier meine Fachkompetenz angezweifelt wird, ist das zwar eines jeden gutes Recht, aber es nervt und ich hab das nicht nötig.
4) hab ich's trotzdem rausgesucht: (ich zitier hier aus dem Gedächtnis und sinngemäss):

- Aus dem Gesetz lässt sich nicht herauslesen, dass sich der durch Blinken erworbene Vorrang nur auf den an die Hst. anschliessenden Fahrstreifen (auf deutsch: erste Spur) bezieht. Also ist dies auch auf allfällig vorhandene weitere Spuren anzuwenden (Ausnahmen gibt's bei Schwerfahrzeugen)
- aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen kann der Lenker des Busses ("Kraftfahrlinienfahrzeug") nicht auf seinen Vorrang verzichten (Anm: der hier erworbene Vorrang ist ein sog. "absoluter Vorrang", zu vergleichen mit einer Ampel, wenn ich grün habe, kann ich nicht durch stehenbleiben dem anderen, der rot hat, Vorfahrt gewähren - sobald er blinkt, hat das für den nachkommenden Kfz-Verkehr die gleiche Bedeutung wie eine rote Ampel).

Wer's nicht glaubt, STVO, bei "Kommentare", "EB 76" (5. Lfg, Okt. 2004), erster und zweiter Absatz, Seite 489 unten und 490 oben.
Und: Die IVB bzw. der Fahrer haben, wenn der Fahrer beweisen konnte, dass er geblinkt hat (und mit UDS ist das kein Problem), noch jedes Verfahren gewonnen.

Gute Nacht.
Heli



 

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Beitrag #18614 BeitragErstellt: 31.07.2006 22:50
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Danke Heli. Demnach liegt der Fall also ganz klar.
Was sagt Tramtiger dazu?






 

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Tramtiger
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Beitrag #18623 BeitragErstellt: 01.08.2006 10:33
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Und das sagt tramtiger dazu:

ad 1. es ist §26a Absatz 2 (wenn wir schon Nieten zählen müssen)

ad 2. stimm ich vollinhaltlich zu!

ad 3. was mich nervt, ist, dass alle Gesetze grundsätzlich so ausgelegt werden, dass hier der
gute Bus und da der böse PKW ist. Nur das NEBENEINANDER führt zum Erfolg!

und nun zu 4.

Wie schon erwähnt ist das Ausfahren aus Haltestellen innerhalb des Ortsgebietes eindeutig geregelt und selbstverständlich sollte diese Regelung auch entsprechend überprüft und Verstösse im Ernstfall auch geahndet werden! Trotzdem haben wir nach meiner Rechtsauffassung hier eine Kombination aus drei unterschiedlichen §§ vorliegen. Einerseits §26a(2) der das unmittelbare Ausfahren aus der Haltestelle regelt und die §§11 und 19, die den Fliessverkehr regeln. Das Wechseln eines Fahrstreifens fällt demnach unter die beiden letztgenannten §§. In diesen ist ist kein absoluter Vorrang für den Linienverkehr mit Bussen festgelegt. Hier gilt die Regel, dass das Wechseln eines Fahrstriefens zwar ermöglicht werden muss, eine Gefährdung oder Behinderung des übrigen Verkehrs darf dabei aber nicht herbeigeführt werden!

Das ist im Sinne der Verkehrssicherheit auch die einzig mir als logisch erscheinende Regelung.

Der Benutzer einses Fahrzeuges (unabhängig ob die Nutzung privat oder beruflich ist) darf nicht absichtlich in eine unerwartete Situation gezwungen werden. Ein plötzliches Queren mehrerer Fahrstreifen aus dem Stand ist als solches anzusehen.


§ 26a Abs 2 StVO
"Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden."
--> Achtung: Diese Regelung gilt nicht auch für den Gegenverkehrsbereich (in schmalen Straßen)
--> gilt nur im Ortsgebiet, nicht auch auf Freilandstraßen! Verkehrssicherheit!!! Freilandstraßen: zu hohe Geschwindigkeit --> normale Vorrangregeln gelten -->

§ 19 Abs 6 StVO:
"Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen"
--> da Abfahren von der Haltestelle in der Regel Wechsel des Fahrstreifens bedingt, ist der Omnibuslenker gebunden an Bestimmungen des § 11 Abs 2 und Abs 3 StVO. d.h:
Ausfahren aus der Haltestelle muss rechtzeitig angezeigt werden (blinken), sodass sich die
anderen Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können

§ 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
(3) Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.
(4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienenfahrzeugen die Fahrtrichtungsänderung oder den Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen haben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(5) Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem).



 

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manni
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Beitrag #18625 BeitragErstellt: 01.08.2006 11:41
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Quote:

ad 3. was mich nervt, ist, dass alle Gesetze grundsätzlich so ausgelegt werden, dass hier der
gute Bus und da der böse PKW ist. Nur das NEBENEINANDER führt zum Erfolg!



Jup, das Nebeneinander in Form von getrennten Bus- und MIV-Spuren... und den Radverkehr auf die Busspur zu legen, finde ich auch nicht gerade sehr optimal. Aber das ist ein anderes Thema.

Quote:

eine Gefährdung oder Behinderung des übrigen Verkehrs darf dabei aber nicht herbeigeführt werden!



Wenn an einer Kreuzung ein Fahrzeug bei Grün einfährt, behindert dieses dann jene, die Rot haben, oder umgekehrt?
Wenn der Vorrang für den Bus beim Ausfahren aus Haltestellenbereichen ein absoluter ist, wie von Heli beschrieben, kann also der Bus gar nicht den Fließverkehr behindern, sondern nur umgekehrt!

Quote:

Der Benutzer einses Fahrzeuges (unabhängig ob die Nutzung privat oder beruflich ist) darf nicht absichtlich in eine unerwartete Situation gezwungen werden. Ein plötzliches Queren mehrerer Fahrstreifen aus dem Stand ist als solches anzusehen.



Der Benutzer eines Fahrzeuges hat aber auch immer auf Sicht zu fahren, soweit ich weiss.
Wenn die gesetzlichen Bestimmungen sagen, dass der Richtungsanzeiger eines ausfahrenden Busses gleich gilt wie eine rote Ampel, auch zwei Spuren daneben, dann ist es kein plötzliches Queren, wenn der Bus dann auf die eigene Spur wechselt. Es ist eher so, als würde der Pkw an einer roten Ampel warten, während der Querverkehr von rechts Grün hat und sich einordnet. Oder verstehe ich das falsch?

Wenn aber nun jemand sagt, der Blinker allein sei nicht gut genug zu erkennen bzw. würde als Ersatz für ein Rot-Signal nicht immer ausreichen, muss ich dem Recht geben.

Vielleicht sollte man zwecks Erhöhung der Verkehrssicherheit links hinten an den Bussen Ampeln anbringen, die Rot und Gelb zeigen können? AFAIK gibt es ja solche Vorrichtungen für Schulbusse?





 

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