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Tramtiger
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Beitrag #96210 BeitragErstellt: 13.05.2014 22:36
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https://www.buergermeldungen.com/Innsbruck/Buergermeldungen/Verkehrsrecht-Parken-Beschilderungen/Lebensgefaehliche-Kaphaltestellen

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Tramtiger
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Beitrag #96254 BeitragErstellt: 15.05.2014 14:08
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So, die erwartete Antwort ist eingetroffen....

Es ist durchaus schön zu wissen, dass die Fahrgäste entsprechend einer Genehmigung des Landeshauptmanns von Tirol behindert und gefährdet werden.....
 

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manni
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Beitrag #96255 BeitragErstellt: 15.05.2014 15:28
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Das war leider angesichts der Vorgeschichte zu erwarten. weinen

Trotzdem finde ich es gut, diese ganzen Sachen dort einzumelden. Je mehr das tun, desto besser.
 

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Martin
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Beitrag #96353 BeitragErstellt: 29.05.2014 21:04
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Ich habe mir nochmals den §17 Stvo durchgelesen.
Dort wäre es ja wirklich klar geregelt - vorausgesetzt die Verkehrsteilnehmer mit Fahrzeugen wären alle mündig. Selbiges kann man sinngemäß auf die Radwegkonflikte in der Museumstraße anwenden.

§ 17. Vorbeifahren.

(1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug oder Omnibus vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert, ist anzuhalten.

Wahrscheinlich wäre der Sache am meisten gedient, wenn man sämtliche dort befindlichen Bodenmarkierungen aus"radiert".
 

Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Regiotram (=Nebenbahn) jedenfalls von Zirl bis Mils geführt werden muss.

Die von mir aufgenommenen Fotos stehen unter CC-BY-SA 3.0 und können gerne der Lizenz entsprechend weiterverwendet werden.

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ice108
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Beitrag #96355 BeitragErstellt: 30.05.2014 16:41
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Nur zum Vergleich mal der entsprechende Paragraph in Deutschland. Die Regelungen zum Warnblinken, zum Überholen, und der Schrittgeschwindigkeit auch für den Gegenverkehr würde ich mir für Österreich auch mal wünschen... (Paragraph (3) und (4) heißen praktisch dass ein Linienbus der an der Haltestelle hält die Warnblinkanlage einschaltet solange bis er wieder abfährt).

(in so Situationen in denen man auf dem Schutzweg vor oder hinter der Haltestelle vorsichtig den Kopf um die Ecke streckt und dann wieder schnell zurückzieht weil der (Gegen-)verkehr mit Tempo 30 bis 50 am haltenden Bus vorbeirauscht).


§ 20
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
 

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