Erstellt: 26.10.2020 23:05
Genau genommen ginge das nach § 7 Abs. 2 lit. d. TROG 2016. Ein parzellenscharfe Darstellung ist nicht nötig, es genügt eine klar mit Vermessungspunkten (digital) erstellter Freihaltestreifen. Näheres dazu in der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung. Die Gemeinden sind dann in der örtlichen Raumplanung daran gebunden, d.h. sie müssten diese ggf. anpassen.
Niemand hindert Gemeinden daran, im Raumordnungskonzept Freihaltungen für den öffentlichen Verkehr vorzunehmen (auf Grundlage des § 31 Abs. 1 lit. g TROG i.V.m. § 27 Abs. 2 lit. a TROG).
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